Anspruchsberechtigte Personen

Die Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII werden dann geleistet, wenn sich die Anspruch stellende Person in einer den Anspruch begründenden spezifischen Lebenslage befindet und ihr selbst sowie ihrem (Ehe-/Lebens-)Partner und bei minderjährigen Unverheirateten auch ihren Eltern, die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten kann grundsätzlich jeder (Erwerbsfähige wie auch Erwerbsunfähige) gehören.

Nicht anspruchsberechtigte Personen

  • Auszubildende in förderungsfähiger Ausbildung
  • Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (mehr als 6 Monate im Jahr oder gemeldeter Erstwohnsitz) im Ausland haben.
  • Ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten.

Höhe und Art der Leistungen

Die Höhe und Art der Leistungserbringung richtet sich nach dem spezifischen Bedarf des Anspruchsberechtigten.

Es handelt sich nicht in erster Linie um Geldleistungen zur Sicherung der alltäglichen Bedarfe, sondern um individuell zu begründende Anspruchsleistungen für spezifische Lebenslagen (z.B. Krankheit, Familienplanung, Schwangerschaft, Mutterschaft, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, etc.).
Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII können parallel zu einem Leistungsanspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII, HLU (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII, oder auch zusätzlich zu Alg II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) nach dem SGB II bestehen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, früher im SGB XII verankert, wurden ab 2020 durch die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes im SGB IX integriert.

Überblick über die Leistungen

Hilfen zur Gesundheit - 5. Kapitel des SGB XII

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47)
  • Hilfe bei Krankheit (§ 48)
  • Hilfe zur Familienplanung (§ 49)
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50)
  • Hilfe bei Sterilisation (§ 51)

Die Leistungen werden nur (ergänzend) erbracht, wenn geeignete Versicherungsleistungen nach dem SGB V (der Gesetzlichen Krankenversicherung) nicht (mehr) oder in nicht ausreichendem Maß erbracht werden.

Hilfe zur Pflege - 7. Kapitel des SGB XII

  • Häusliche Pflege (§ 63)
  • Pflegegeld (§ 64)
  • Andere Leistungen für Pflegebedürftige (§ 65)

Die Leistungen werden nur erbracht (u.U. aufstockend), wenn gleichartige Versicherungsleistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung nicht oder in nicht ausreichendem Maß erbracht werden.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - 8. Kapitel des SGB XII

Maßnahmen/Dienstleistungen, die notwendig sind, um Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

z.B. für Drogenabhängige, Wohnungslose, Haftentlassene (zusätzlich zu SGB II), schwer erziehbare Jugendliche (zusätzlich zu SGB VIII), etc.

Im Einzelfall werden diese Dienstleistungen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht.

Hilfe in anderen Lebenslagen - 9. Kapitel des SGB XII

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70)
  • Altenhilfe (§ 71)
  • Blindenhilfe (§ 72)
  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73)
  • Bestattungskosten (§74)

Einkommensgrenze und Vermögensfreibeträge

Die Aufbringung der Mittel für die Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden (Ehe-/Lebens)Partner dann nicht zuzumuten, wenn während der gesamten Dauer des Bedarfs das gemeinsame monatliche Einkommen nachfolgende Einkommensgrenzen nicht übersteigt:

  • Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes
  • Familienzuschlag in Höhe von je 70% des Eckregelsatzes
    • für den nicht getrennt lebenden (Ehe-/Lebens)Partner
    • für jede Person, für die maßgeblicher Unterhalt bezahlt wird
  • Angemessene Unterkunftskosten (ohne Heizung)

Für genauere Angaben zu Einkommen und Vermögensfreibeträgen verweisen wir auf die weiterführenden Links und die Leistungsträger.

Weiterführende Links zu Leistungen etc.

Sozialamt Nürnberg, Finanzielle Hilfen – Existenzsicherung

Bezirk Mittelfranken, Sozialreferat

Zwölftes Sozialgesetzbuch – Artikel Wikipedia

Zuständigkeit und Antragstellung

Zuständige Leistungsträger für Leistungen nach dem SGB XII sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Ausnahme stellt die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII dar (siehe unten).

Kostenträger bei Leistungen nach dem 5., 7., 8., und 9. Kapitel SGB XII:

Stadt Nürnberg
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration (Sozialamt)
Frauentorgraben 17, 90443 Nürnberg
Tel.: 0911/231-2315

Fachstelle für Wohnungsfragen und Obdachlosenhilfe
(Hilfen bei Obdachlosigkeit, Wohnungskündigung etc.)
Kirchenweg 56, 90419 Nürnberg
Tel.: 0911/231-3486

Sozialpädagogischer Fachdienst
(erste Anlaufstelle in Notlagen für alle Nürnberger über 21 Jahre)
Kirchenweg 56, 90419 Nürnberg
Tel.: 0911/231-8103