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Betreuung – Was ist das eigentlich?

Über die gesetzlichen Betreuung gibt es immer noch viel Unkenntnis und etliche offene Fragen. Durch Medienberichte werden meist eher Ängste geschürt. Manche möchte dann auf  „Biegen und Brechen“ vermeiden, einmal einen*eine Betreuer*in zu bekommen. Sind diese Ängste berechtigt? Was ist eigentlich eine „gesetzliche Betreuung“? Welche Rechte habe ich als Betreute*Betreuter? Welche Pflichten hat ein*eine Betreuer*in? Wir versuchen auf dieser Seite einige Fragen zur gesetzlichen Betreuung für Sie zu beantworten. Gerne können Sie weitergehende Fragen mit uns besprechen.

Für wen kann eine Betreuung eingerichtet werden?

Wer aufgrund einer psychischen Krankheit, geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung, nicht oder nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu erledigen kann die Unterstützung durch einen gesetzlichen Betreuer bekommen.

Wer kann eine Betreuung anregen?

Jeder Beteiligte (z.B. Nachbarn, Verwandte, Klinik, etc.) der den deutlichen Eindruck hat, dass eine volljährige Person betreuungsbedürftig ist, kann formlos eine Betreuung bei dem für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Betreuungsgericht anregen. Ein Formular, das die notwendigen Angaben zur Betreuungsanregung enthält finden Sie hier. Selbstverständlich kann man auch für sich selbst einen Betreuung beantragen.

Hat der Betreute noch einen Einfluss auf seine Angelegenheiten?

Das Wohl des Betreuten steht im Mittelpunkt der Betreuung. Seine Wünsche sollen bei allen Entscheidungen einbezogen werden. Je nach den Fähigkeiten des Betreuten werden die Aufgaben des Betreuers vom Gericht festgelegt: der Betreuer soll nur dort vertretungsberechtigt sein, wo es nötig ist. Das kann beispielsweise nur die Vertretung bei Behörden, Sozialleistungsträgern und Versicherungen sein. Seine finanziellen Angelegenheiten würde hier der Betreute selbst bestimmen. Aber auch wenn die Betreuung den Bereich Vermögenssorge umfasst, hat der Betreute weiterhin die Möglichkeit, an sein Konto zu kommen. Nur wenn der Gutachter feststellt, dass der Betreute aufgrund der Schwere der Erkrankung geschäftsunfähig ist, kann der Betreute nicht mehr selbst über sein Konto verfügen. Betreuten kann auf Antragstellung ausnahmsweise auch ein Einwilligungsvorbehalt für das Vermögen durch das Betreuungsgericht angeordnet werden – beispielsweise, wenn der Betreute sich sonst selbst schädigt indem er sinnlose (Handy-)Verträge oder Haustürgeschäfte abschließt. Für diesen Aufgabenbereich ist dann immer die Zustimmung des Betreuers erforderlich.

Ist eine betreute Person automatisch geschäftsunfähig?

Eine Betreuung hat keinen zwingenden Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Es gibt geschäftsfähige und geschäftsunfähige Betreute je nach der Beeinträchtigung durch Krankheit oder Behinderung.
Die Geschäftsfähigkeit prüft in der Regel der vom Betreuungsgericht eingesetzte Gutachter.

Wie lange besteht eine Betreuung?

Der vom Gericht bestellte Gutachter schlägt einen Zeitraum vor, zu dem erneut überprüft werden soll, ob die Betreuung noch erforderlich ist. Gerade wenn ein Unfall Anlass der Betreuung ist, könnte der Betroffene wieder genesen sein und seine Aufgaben wieder selbst erledigen. Eine Betreuung darf für maximal sieben Jahre eingerichtet werden. Über eine Weiterführung oder Aufhebung der Betreuung entscheidet aber allein ein richterlicher Beschluss (d.h. die Betreuung endet nicht automatisch, sollte die Überprüfungsfrist abgelaufen sein). Sowohl der Betreute als auch der Betreuer können während der laufenden Betreuung um einen Betreuerwechsel bitten oder die Aufhebung der Betreuung beantragen.

Welche Bereiche (Aufgabenkreise) kann eine Betreuung beinhalten?

Der Betreuer wird für Aufgaben bestellt, die der Betroffene nicht selbst übernehmen kann, bzw. für die keine geeigneten anderen Hilfen zur Verfügung stehen. Die häufigsten Aufgabenkreise sind: Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Vertretung gegenüber Heimen, Vertretung gegenüber Versicherungs- und Sozialleistungsträgern, Entscheidung über eine Unterbringung.

Bei verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen der Aufgabenkreise ist eine jeweils gesondert zu beantragende Genehmigung des Gerichtes erforderlich. Beispiele dafür sind Wohnungskündigung und -Auflösung und   eine geschlossene Unterbringung und andere freiheitsentziehenden Maßnahmen (z.B.Bettgitter, Sitzgurt).

Wer kann Betreuer werden?

Grundsätzlich kann jeder geschäftsfähige Volljährige die gesetzliche Betreuung für eine andere Person führen. Der Betreuer bzw. die Betreuerin sollte über die nötige Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen, Erfahrung im Umgang mit Behörden und über notwendige Kenntnisse zur Erledigung der Aufgaben verfügen. Dazu sind auch ausreichende Deutschkenntnisse wichtig. Ein Betreuer darf nicht vorbestraft oder im Schuldenverzeichnis eingetragen sein.

Das Gesetz schreibt den Vorrang ehrenamtlicher Betreuung durch Personen aus dem familiären Bereich oder aus dem Freundeskreis des Betroffenen vor. Findet sich kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer oder sind die Betreuungsverhältnisse für einen Ehrenamtlichen zu schwierig, kann auch ein Berufsbetreuer bestellt werden. Das kann entweder ein freiberuflicher Betreuer oder ein sog. Vereinsbetreuer in einem Betreuungsverein sein. Bei der Auswahl des Betreuers sind die Vorschläge und Wünsche des Betroffenen maßgeblich. Dieser kann auch eine bestimmte Person als Betreuer ablehnen. Die Betreuungsstelle wird regelmäßig vom Gericht beauftragt, die Eignung von potentiellen Betreuern zu prüfen oder einen Betreuervorschlag zu machen.

Welche Pflichten hat ein Betreuer?

Betreuung meint nicht „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“, sondern „rechtliche Betreuung“. Der Betreuer muss den Betreuten in allen übertragenen Aufgabenkreisen vertreten und alle nötigen Angelegenheiten erledigen.

Im Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ muss ein Betreuer die notwendigen Maßnahmen zur Behandlung und Pflege verantwortlich und sachgerecht organisieren – er muss sie jedoch nicht selbst durchführen! Zu den Aufgaben des Betreuers gehört es daher nicht, selbst die Einkäufe zu erledigen, den Betroffenen zum Arzt zu begleiten oder gar seine Wohnung in Ordnung zu halten. Die Aufgabe des Betreuers ist es, die Erledigung dieser Tätigkeiten zu organisieren (z.B. durch Pflegedienste, Besuchsdienste, Begleitservice zum Arzt usw.).

Der Betreuer soll sich dafür engagieren, dass eine bestehende Krankheit oder Behinderung (die u.U. Ursache für die Erforderlichkeit der Betreuung ist) gebessert oder beseitigt wird. Der Betreute soll weiterhin im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Vorstellungen gestalten können (Selbstbestimmung), bzw. nach Möglichkeit wieder ganz oder teilweise dazu befähigt werden, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

In wichtigen Angelegenheiten gibt es deshalb eine Besprechungspflicht, d. h. der Betreuer muss dem Betreuten erklären, wie die Situation ist und seine Wünsche zum weiteren Vorgehen berücksichtigen. Wenn der Betreute sich nicht äußern kann, soll sich der Betreuer von der Überlegung leiten lassen:„Wie würde der Betroffene selbst entscheiden, wenn er noch in der Lage dazu wäre?“

Für einige Tätigkeiten benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts, sie werden „genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte“ genannt. Darunter fallen z. B. die Kündigung der Mietwohnung oder die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen.

Welche Aufgaben erfüllt das Betreuungsgericht ?

Das Betreuungsgericht hört Betroffene und Angehörige an, beauftragt fachärztliche Gutachter und die Betreuungsstelle mit Ermittlungen im Betreuungsverfahren, trifft die Grundentscheidungen zur Notwendigkeit und Umfang der Betreuung und erlässt dazu einen Beschluss. Das Betreuungsgericht führt Aufsicht über die Betreuung. Es fordert jedes Jahr vom Betreuer einen Bericht und eine Vermögensaufstellung an. Das Betreuungsgericht nimmt Widersprüche und Beschwerden im Betreuungsverfahren entgegen und prüft diese auf ihre Berechtigung.

Bestimmte Entscheidungen darf ein Betreuer nicht alleine treffen. So muss das Betreuungsgericht bestimmte Tätigkeiten prüfen und genehmigen. Solche genehmigungspflichtigen Tätigkeiten sind z.B. die Einwilligung in eine Operation, die mit einer besonderen Gefährdung des Betreuten verbunden ist, die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen (z.B. Unterbringung in einer beschützenden Abteilung im Pflegeheim, die Anbringung von Bettgittern oder Bauchgurten) und die Wohnungskündigung und -auflösung.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Die Betreuungsbehörde und die Betreuungsvereine in Ihrer Region informieren und beraten zur gesetzlichen Betreuung und den Vorsorgemöglichkeiten. Sie beraten auch ehrenamtliche BetreuerInnen und Bevollmächtigte. Wir, die im Arbeitskreis Gesetzliche Betreuung Nürnberg zusammengeschlossen Organisationen, helfen Ihnen gerne weiter!