Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
Anspruchsberechtigte Personen
Leistungen der Grundsicherung erhalten bedürftige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder nach dem vollendeten 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann
und
die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (insbesondere eigenes Einkommen und Vermögen und das des Partners) beschaffen können.
Volle Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist, mindestens 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) erhalten erwerbsunfähige Hilfsbedürftige, wenn es wahrscheinlich bzw. noch nicht geklärt ist, ob ihre Erwerbsfähigkeit voll oder teilweise wieder hergestellt werden kann.
Nicht anspruchsberechtigte Personen
- Auszubildende in förderungsfähiger Ausbildung
- Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt jedoch nicht für dessen bedürftigen Partner.
- Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (mehr als 6 Monate im Jahr oder gemeldeter Erstwohnsitz) im Ausland haben.
- Ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten.
Ab wann werden Leistungen gewährt? Art der Antragstellung
Die Leistungen der Grundsicherung sind Antragsleistungen und beginnen erst mit dem Tag der Antragstellung. Eine Nachzahlung für den Zeitraum vor der Antragstellung gibt es nicht!
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) beginnen mit dem Tag, an dem der zuständige Sozialhilfeträger von der Bedürftigkeit Kenntnis erlangt. Grundsätzlich gilt, dass eine nicht zuständige Behörde, die Kenntnis darüber erhält, dass ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehen könnte, dies unverzüglich dem zuständigen Sozialhilfeträger mitzuteilen und alle vorhanden Unterlagen an ihn zu übersenden hat. Bei darauf folgender Bewilligung der Leistungen, gilt der Tag des Bekanntwerdens bei dieser anderen Stelle als „Tag der Antragsstellung“ für die Leistungen. Eine Nachzahlung erfolgt dann bis zu diesem Datum, für den davor liegenden Zeitraum der nicht bekannt gewordenen Bedürftigkeit gibt es aber keine Erstattung!
Weiterführende Links zu Leistungen etc.
Sozialamt Nürnberg, Finanzielle Hilfen – Existenzsicherung
Zwölftes Sozialgesetzbuch – Artikel Wikipedia
Nürnberger Obergrenzen der Unterkunfts- und Heizkosten
Der Hilfebedürftige bekommt eine angemessene Unterkunft (Grundmiete zzgl. Nebenkosten) und die Heizkosten (bis zu einem Höchstsatz!) bezahlt. Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung zählen nicht zu den Heizkosten.
Mietobergrenzen Nürnberg
In Nürnberg wurden die nachfolgenden Richtwerte für die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) festgelegt. Das bedeutet, es handelt sich nicht um Mietobergrenzen, sondern um Richtwerte, die der Überprüfung der Angemessenheit dienen. Bei Überschreitung des Richtwerts besteht deshalb ein Ermessensspielraum und es ist der Einzelfall zu prüfen.
Haushaltsgröße | Betrag |
---|---|
1 Person 50 m² | 522,00 € |
2 Personen 65 m² | 649,00 € |
3 Personen 75 m² | 747,00 € |
4 Personen 90 m² | 917,00 € |
5 Personen 105 m² | 1065,00 € |
jede weitere Person +10 m² | 102,00 € |
Angemessene Heizkosten bei wirtschaftlicher Lebensführung
Als Richtwert für die Bemessung der Heizkosten wurden die folgenden Obergrenzen festgelegt.
Wird das Warmwasser nicht mit über die Heizung aufbereitet, sondern dezentral (z.B. über einen Durchlauferhitzer), sind die angemessenen Heizkosten niedriger.
Dafür wird aber bei dezentraler Warmwasseraufbereitung ein Mehrbedarf in Höhe vom 2,3 % des Regelsatzes pro Person gewährt (z.B. 10,33 € für den Haushaltsvorstand, Stand 2022).
Haushaltsgröße | zentrale Warmwasser- aufbereitung | dezentrale Warmwasser- aufbereitung |
---|---|---|
1 Person 50 m² | 134,00 € | 125,00 € |
2 Personen 65 m² | 180,00 € | 163,00 € |
3 Personen 75 m² | 208,00 € | 188,00 € |
4 Personen 90 m² | 248,00 € | 225,00 € |
5 Personen 105 m² | 289,00 € | 263,00 € |
jede weitere Person | min. 289,00 € | min. 263,00 € |
Jährliche Nachzahlungen werden übernommen, wenn insgesamt der Jahreshöchstbetrag nicht überschritten wird.
Überschreitungen der Obergrenzen gelten aber nicht grundsätzlich als unangemessen, sondern müssen im Einzelfall überprüft werden.
Andernfalls liegt unwirtschaftliches Verhalten vor und die Nachzahlung und auch der Betrag, der die angemssene Abschlagshöhe überschreitet, muss künftig selbst aus dem Regelsatz finanziert werden.