Leistungen für Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilferecht)

Das Recht der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in weiten Teilen zum 1. Januar 2020 neu geregelt.  Die verschiedenen Leistungen waren bisher in in verschiedenen Gesetzen zu finden, künftig sind alle Regelungen im neuen Teil 2 des SGB IX zu finden.

Eine große Änderung betrifft Bewohner von besonderen Wohnformen (bisher: stationäre Einrichtungen): Es erfolgt eine Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.

Die einzelnen Regelungen werden hier nicht weiter ausgeführt, zur Vertiefung verweisen wir auf die entsprechenden Seiten der Lebenshilfe und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales .

Zuständigkeit und Antragstellung

Kostenträger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist der überörtliche Sozialhilfeträger:

Bezirk Mittelfranken
Sozialreferat
Rettistr. 54-56, 91522 Ansbach
Tel.: 0981/4664-0

Bezirk Mittelfranken
Service Zentrum Nürnberg (SZN)
Wallensteinstr. 61-63, 90431 Nürnberg
Tel.: 0911/600 66 98-0