Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist von einer Vollmacht ist zu unterscheiden.
In einer Betreuungsverfügung wird festgelegt, welche Person die rechtliche Betreuung übernehmen soll, für den Fall, dass eine Betreuung nötig werden sollte. Welche Person nicht zum Betreuer bestellt werden soll, kann ebenfalls festgehalten werden. Stellt das Betreuungsgericht eine Betreuungsbedürftigkeit fest, ist der ausdrücklich geäußerte und niedergeschriebene Wille der Betroffenen in der Betreuungsverfügung für das Gericht bindend, soweit die gewünschte Person zum Betreuer geeignet ist.
Im Gegensatz zur Vollmacht handelt es sich bei der Betreuungsverfügung nicht um ein rechtswirksames Dokument, sondern lediglich um eine Weisung an das Betreuungsgericht. Erst durch gerichtlichen Beschluss wird rechtswirksam ein Betreuer bestellt.
Während ein Bevollmächtigter im Wesentlichen ohne gerichtliche Aufsicht handeln kann, wird der Betreuer vom Gericht kontrolliert.
Kann jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, ist die Anregung einer Betreuung durch Dritte (z.B. Angehörige, Kliniken, Sozialdienste) beim Betreuungsgericht möglich; man kann jedoch eine Betreuung auch selbst beantragen.
Voraussetzungen und Wissenswertes
Einsichtsfähigkeit
Eine Betreuungsverfügung muss auch dann beachtet werden, wenn sie von einer nicht voll geschäftsfähigen Person erteilt worden ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ihr Inhalt sinnvoll ist und nicht dem Wohle des Betreuten zuwiderläuft.
Form
Die Betreuungsverfügung sollte schon aus Beweisgründen schriftlich abgefasst sein. Eine Beglaubigung ist möglich, aber nicht zwingend nötig, da die Betreuungsverfügung nicht im allgemeinen Rechtsverkehr gebraucht wird, sondern sich an das Betreuungsgericht und den Betreuer richtet.
Inhalt
Die Betreuungsverfügung enthält in jedem Fall die Bestimmung der Person, die zukünftig Betreuer werden soll. Zusätzlich kann sie auch Wünsche bezüglich der Ausführung der Betreuung enthalten, wie z. B. dass die Pflege so lange wie möglich zu Hause durchgeführt werden soll. Den in der Betreuungsverfügung formulierten Wünschen hat der Betreuer zu entsprechen, soweit dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwider läuft und dem Betreuer auch zuzumuten ist.
Nicht geregelt werden kann, welche Aufgabenbereiche die Betreuung betreffen soll, denn diese wird das Gericht nach Erforderlichkeit bestimmen.
Kombination von Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Vorsorglich können Sie die Betreuungsverfügung auch in die (Vorsorge-)Vollmacht integrieren, falls es doch einmal zu dem Fall kommt, dass neben oder anstatt der (Vorsorge-)Vollmacht ein Betreuer bestellt werden muss. In den meisten Musterformularen für die (Vorsorge-)Vollmacht ist diese mit einem Satz bereits aufgenommen.
Aufbewahrung
Das Original sollte der in der Verfügung genannten Person oder einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung übergeben werden. Diese können sich im Bedarfsfall damit an das Betreuungsgericht wenden und ggf. das Betreuungsverfahren einleiten.
Eintragung in das Vorsorgeregister, Hinweiskarte
Genau wie die Vollmacht (s.o.) kann die Betreuungsverfügung in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden. Aus dem Register ist für das Gericht der zu bestellende Betreuer ersichtlich, so dass das Gericht die eigentliche Betreuungsverfügung nicht einsehen muss. Eine entsprechende Hinweiskarte auf eine Betreuungsverfügung, die man immer bei sich trägt, ist ebenfalls sinnvoll.
Widerruf
Eine Betreuungsverfügung kann selbstverständlich jederzeit auch geändert oder widerrufen werden.