Bürgergeld – Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II
Anspruchsberechtigte Personen
- alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die zwischen 15 und 65 Jahre alt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- sowie im Haushalt lebende Angehörige, wenn sie mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Leistungsanspruch eine Bedarfsgemeinschaft bilden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit) haben.
Eine Bedarfsgemeinschaft meint alle erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Personen, die gemeinsam wirtschaften bzw. einen Haushalt bilden. Im Sozialhilferecht wird davon ausgegangen, dass sich Personen, bei denen verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen vorliegen, gegenseitig unterstützen. Abzugrenzen von Bedarfsgemeinschaften sind reine Wohngemeinschaften bzw. Hausgemeinschaften.
Nicht anspruchsberechtigte Personen
- Auszubildende (§ 7 Abs. 5, 6 SGB II)
- Asylbewerber (§ 7 Abs. 2 S.2 SBG II i.V.m. § 1 AsylbLG)
- Ausländer mit Arbeitserlaubnis (§ 8 Abs. 2 SGB II) und deren Angehörige, wenn sich deren Aufenthalt in Deutschland allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt ( § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II)
- Personen, die sich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung befinden (§7 Abs. 4 SGB II) auch Inhaftierte.
- Empfänger von Altersrente und erwerbsunfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 4 SGB II)
Erwerbsunfähige Hilfsbedürftige und Personen über 65 Jahre (Altersrentner) erhalten Grundsicherung nach dem SGB XII
Weiterführende Links zum Bürgergeld-Gesetz
Artikel Bürgergeld-Gesetz – Wikipedia
Bundesagentur für Arbeit – Bürgergeld
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Bürgergeld
Nürnberger Obergrenzen der Unterkunfts- und Heizkosten
Der Hilfebedürftige bekommt eine angemessene Unterkunft (Grundmiete zzgl. Nebenkosten), die Heizkosten (bis zu einem Höchstsatz) und die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bezahlt.
Mietobergrenzen in Nürnberg
In Nürnberg wurden die nachfolgenden Richtwerte für die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) festgelegt. Das bedeutet, es handelt sich nicht um Mietobergrenzen, sondern um Richtwerte, die der Überprüfung der Angemessenheit dienen. Bei Überschreitung des Richtwerts besteht deshalb ein Ermessensspielraum und es ist der Einzelfall zu prüfen.
Haushaltsgröße | Betrag |
---|---|
1 Person 50 m² | 515,00 € |
2 Personen 65 m² | 639,00 € |
3 Personen 75 m² | 706,00 € |
4 Personen 90 m² | 863,00 € |
5 Personen 105 m² | 1065,00 € |
jede weitere Person +10 m² | 102,00 € |
Angemessene Heizkosten bei wirtschaftlicher Lebensführung
Als Richtwert für die Bemessung der Heizkosten wurden die folgenden Obergrenzen festgelegt.
Wird das Warmwasser nicht mit über die Heizung aufbereitet, sondern dezentral (z.B. über einen Durchlauferhitzer), sind die angemessenen Heizkosten niedriger.
Dafür wird aber bei dezentraler Warmwasseraufbereitung ein Mehrbedarf in Höhe vom 2,3 % des Regelsatzes pro Person gewährt (z.B. 10,33 € für den Haushaltsvorstand, Stand 2022).
Haushaltsgröße | zentrale Warmwasser- aufbereitung | dezentrale Warmwasser- aufbereitung |
---|---|---|
1 Person 50 m² | 134,00 € | 125,00 € |
2 Personen 65 m² | 180,00 € | 163,00 € |
3 Personen 75 m² | 208,00 € | 188,00 € |
4 Personen 90 m² | 248,00 € | 225,00 € |
5 Personen 105 m² | 289,00 € | 263,00 € |
jede weitere Person | min. 263,00 € | min. 263,00 € |
Jährliche Nachzahlungen werden übernommen, wenn insgesamt der Jahreshöchstbetrag nicht überschritten wird.
Überschreitungen der Obergrenzen gelten aber nicht grundsätzlich als unangemessen, sondern müssen im Einzelfall überprüft werden.
Andernfalls liegt unwirtschaftliches Verhalten vor und die Nachzahlung und auch der Betrag, der die angemssene Abschlagshöhe überschreitet, muss künftig selbst aus dem Regelsatz finanziert werden.