Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II – Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Anspruchsberechtigte Personen
- alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die zwischen 15 und 65 Jahre alt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- sowie im Haushalt lebende Angehörige, wenn sie mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Leistungsanspruch eine Bedarfsgemeinschaft bilden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit) haben.
Eine Bedarfsgemeinschaft meint alle erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Personen, die gemeinsam wirtschaften bzw. einen Haushalt bilden. Im Sozialhilferecht wird davon ausgegangen, dass sich Personen, bei denen verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen vorliegen, gegenseitig unterstützen. Abzugrenzen von Bedarfsgemeinschaften sind reine Wohngemeinschaften bzw. Hausgemeinschaften.
Nicht anspruchsberechtigte Personen
- Auszubildende (§ 7 Abs. 5, 6 SGB II)
- Asylbewerber (§ 7 Abs. 2 S.2 SBG II i.V.m. § 1 AsylbLG)
- Ausländer mit Arbeitserlaubnis (§ 8 Abs. 2 SGB II) und deren Angehörige, wenn sich deren Aufenthalt in Deutschland allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt ( § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II)
- Personen, die sich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung befinden (§7 Abs. 4 SGB II) auch Inhaftierte.
- Empfänger von Altersrente und erwerbsunfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 4 SGB II)
Erwerbsunfähige Hilfsbedürftige und Personen über 65 Jahre (Altersrentner) erhalten Grundsicherung nach dem SGB XII
Weiterführende Links zu Leistungen, Sanktionen etc.
Artikel Arbeitslosengeld II – Wikipedia
Nürnberger Obergrenzen der Unterkunfts- und Heizkosten
Der Hilfebedürftige bekommt eine angemessene Unterkunft (Grundmiete zzgl. Nebenkosten) und die Heizkosten (bis zu einem Höchstsatz!) bezahlt. Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung zählen nicht zu den Heizkosten.
Mietobergrenzen in Nürnberg
In Nürnberg wurden die nachfolgenden Richtwerte für die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) festgelegt. Das bedeutet, es handelt sich nicht um Mietobergrenzen, sondern um Richtwerte, die der Überprüfung der Angemessenheit dienen. Bei Überschreitung des Richtwerts besteht deshalb ein Ermessensspielraum und es ist der Einzelfall zu prüfen.
Haushaltsgröße | Betrag |
---|---|
1 Person 50 m² | 441,00 € |
2 Personen 65 m² | 546,00 € |
3 Personen 75 m² | 635,00 € |
4 Personen 90 m² | 786,00 € |
5 Personen 105 m² | 927,00 € |
jede weitere Person +10 m² | + 88,00 € |
Angemessene Heizkosten bei wirtschaftlicher Lebensführung
Als Richtwert für die Bemessung der Heizkosten werden pro Quadratmeter 1,35 € festgelegt, so dass sich folgende Obergrenzen ergeben:
Haushaltsgröße | Betrag |
---|---|
1 Person 50 m² | 68,00 € |
2 Personen 65 m² | 88,00 € |
3 Personen 75 m² | 101,00 € |
4 Personen 90 m² | 122,00 € |
mehr Personen | Tatsächliche Quadratmeteranzahl der Wohnung x 1,35 € mind. 122,00 € / mtl. |
Jährliche Nachzahlungen werden auch übernommen, wenn insgesamt der Jahreshöchstbetrag nicht überschritten wird. Überschreitungen der Obergrenzen gelten aber nicht grundsätzlich als unangemessen, sondern müssen im Einzelfall überprüft werden. Andernfalls liegt unwirtschaftliches Verhalten vor und die Nachzahlung oder auch der überhöhte Abschlag muss künftig vom Regelsatz selbst übernommen werden.